Landwirtschaftliche Produkthaftung

 

 

Der Schutz des Verbrauchers - auch bei Produkten aus der Landwirtschaft und insbesonderen Lebensmitteln - wird zivilrechtlich durch das sog. Produkthaftungsrecht sichergestellt und öffentlich-rechtlich durch das sog. Produktsicherheitsrecht.



Die Haftung des Landwirts für landwirtschaftliche Produkte kommt in Betracht

  • nach dem Produkthaftungsgesetz (für Fabrikationsfehler, Konstruktionsfehler und Instruktionsfehler)

  • nach § 823 Abs. 1 BGB (für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Erzeugung und Inverkehrbringen eines Produktes, wozu auch sog. Produktbeobachtungspflichten und Rückrufpflichten gehören können)

  • nach § 32 GenTG (bei Anbau gentechnisch veränderter Kulturen und Schäden Dritter, z.B. GVO-Pollen im Honig)


Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Torsten Schmidt, Leisnig.