Landwirtschaftliche Produkthaftung
Der Schutz des Verbrauchers - auch bei Produkten aus der Landwirtschaft und insbesonderen Lebensmitteln - wird zivilrechtlich durch das sog. Produkthaftungsrecht sichergestellt und öffentlich-rechtlich durch das sog. Produktsicherheitsrecht.
Die Haftung des Landwirts für landwirtschaftliche Produkte kommt in Betracht
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nach dem Produkthaftungsgesetz (für Fabrikationsfehler, Konstruktionsfehler und Instruktionsfehler)
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nach § 823 Abs. 1 BGB (für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Erzeugung und Inverkehrbringen eines Produktes, wozu auch sog. Produktbeobachtungspflichten und Rückrufpflichten gehören können)
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nach § 32 GenTG (bei Anbau gentechnisch veränderter Kulturen und Schäden Dritter, z.B. GVO-Pollen im Honig)