Landwirtschaftliches Wegerecht

 

 

 

 

Der freie Zugang zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist Voraussetzung für eine sinnvolle Land- und Bodennutzung.

 

Feld- und Waldwege können öffentlich gewidmet sein und als "beschränkt-öffentliche Wege" dem Straßenrecht des einzelnen Bundeslandes unterfallen. Daraus können sich Besonderheiten für die Anliegereigenschaft, für die Straßenbaulast (Wegeunterhaltungslast) und für die Duldung einer öffentlichen Nutzung durch Dritte ergeben.

 

 

 

In den neuen Bundesländern liegen solche öffentlich-gewidmeten Wege auf privaten Grundstücken. Mitunter sind sie noch nicht einmal in den Straßenbestandsverzeichnissen und sonstigen öffentlichen Katastern als "öffentliche Straßen" gekennzeichnet, sondern gelten kraft Gesetzes als öffentliche Straßen (vgl. § 53 SächsStrG).

 

 

Das kann zu Nutzungs- und Eigentumskonflikten führen und wirft Enteignungs- und Entschädigungsfragen  auf.

 

 

 

Feld- und Waldwege können aber auch rein privatrechtliche Wege sein. Dann sind sie oft als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Treten hier Nutzungskonflikte auf oder soll es zu Wegeverlegung kommen, bedarf es Verhandlungsgeschick der Beteiligten (Grundstückseigentümer, Landnutzer, Nachbarn).

Mitunter können diese Nutzungskonflikte auch mit den Mitteln der Bebauungsplanung oder der Flurneuordnung gelöst werden.

Besonderheit ergeben sich für Waldwege oder sonstige Wege, die - ohne öffentlich gewidmete Wege zu sein - trotzdem jedermann zur Nutzung offen stehen. Hier sind die Waldgesetzes der Länder zu beachten und besondere Vorkehrungen für die Verkehrssicherungspflichten zu treffen.

 
 

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Torsten Schmidt, Leisnig / Rosswein