Rechtsanwalt Dr. Torsten Schmidt
Rechtsanwalt Stefan Günther
Auch wenn in den neuen Bundesländern, insbesondere in
Sachsen, die Höfeordnung nicht gilt, ergeben sich aus
dem allgemeinen Erbrecht des BGB Besonderheiten und
Privilegierungen für Landwirte.
Zu nennen sind
- das sog. Landguterbrecht (§§ 2049, 2312 BGB, Art. 137 EGBGB) - durch besondere Bewertungsvorschriften zum Ertragswert wird der Übernehmer eines Landgutes privilegiert und so verhindert, dass beim Ausgleich zwischen Miterben, bei Pflichtteilsberechnung und Berechnung des Anfangs- und Endvermögens im Falle des Zugewinngemeinschaftsausgleichs eine Überschuldung des Landgutübernehmers eintritt.
- das Zuweisungsverfahren (§§ 13 GrdstVG) - um Zerschlagungen eines landwirtschaftlichen Betriebs zu verhindern, kann bei gesetzlicher Erbengemeinschaft und dem Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs mit geeigneter Hofstelle und Erträgen dieser Betrieb durch gerichtliche Entscheidung (und gegen den Willen der anderen Miterben) der Hof einem geeignete Miterben zugewiesen werden.
- der Hofübergabevertrag - zu Lebzeiten wird der landwirtschaftliche Betrieb mit allem Zubehör zumeist unter dem Vorbehalt sog. Altenteilerrechte (Wohnrechte, Unterhalt und laufende Kosten) übergeben.
- die Übertragung bestimmer landwirtschaftlicher
Vermögensgegenstände im Erbfalle durch
Erbvertrag und Testament.
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