Tierhalterhaftung

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Landwirte, Tierhalter oder sonstige Personen, die mit Tieren umgehen, kann entweder eine sog. Tierhalterhaftung oder eine sog. Tieraufseherhaftung treffen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Tieren eine gewisse Gefährlichkeit bemisst (die sog. Tiergefahr).



Anspruchsgrundlagen sind,

  • Gefährdungshaftungstatbestand der Tierhalterhaftung in § 833 BGB (mit Entlastungsmöglichkeit für Haustiere, die Nutztiere sind, wenn die erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde)
  • Haftung für vermutetes Verschulden des Tieraufsehers in § 834 BGB (mit Entlastungsmöglichkeit).

 

 


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Rechtsanwalt Dr. Torsten Schmidt, Leisnig / Döbeln.